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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Gel­tungs­be­reich
1.Auf­träge werden zu den nach­fol­genden Be­din­gungen aus­ge­führt. Ab­wei­chende Re­ge­lungen be­dürfen der Schrift­form.

II. Ge­gen­leis­tung
1. Die im An­gebot des Auf­trag­neh­mers ge­nannten Preise gelten unter dem Vor­be­halt, dass die der An­ge­bots­ab­gabe zu­grunde ge­legten Auf­trags­daten un­ver­än­dert bleiben. Die Mehr­wert­steuer ist im An­ge­bots­preis ge­son­dert aus­ge­wiesen. Die Preise des Auf­trag­neh­mers gelten ab Werk. Sie schließen Ver­pa­ckung, Fracht, Porto, Ver­si­che­rung und sons­tige Ver­sand­kosten nicht ein, so­fern im An­gebot nichts an­deres ver­merkt ist.

2. Nach­träg­liche Än­de­rungen auf Ver­an­las­sung des Auf­trag­ge­bers ein­schließ­lich des da­durch ver­ur­sach­ten ­Ma­schi­nen­still­standes werden dem Auf­trag­geber be­rechnet. Als nach­träg­liche Än­de­rungen gelten auch Wie­der­ho­lungen von Pro­be­an­dru­cken, die vom Auf­trag­geber wegen ge­ring­fü­giger Ab­wei­chung von der Vor­lage ver­langt werden. Skizzen, Ent­würfe, Pro­be­satz, Pro­be­drucke, Muster und ähn­liche Vor­ar­beiten, die vom Auf­trag­geber ver­an­lasst sind, werden be­rechnet.

III. An­gebot und Ver­trags­schluss
1. Die An­ge­bote von Han­schur Druck im In­ternet, stellen eine un­ver­bind­liche Auf­for­de­rung an den Käufer dar, bei Han­schur Druck Waren zu be­stellen.

2. Han­schur Druck be­hält sich das Recht vor, Auf­träge ab­zu­lehnen und be­reits ge­schlos­sene Ver­träge, au­ßer­or­dent­lich und fristlos zu kün­digen, so­fern sich aus der Da­ten­über­mitt­lung, por­no­gra­fi­sche, fa­schis­ti­sche oder die Ver­fas­sung der BRD ver­let­zende In­halte er­geben.

3. Mit dem Ab­senden einer Be­stel­lung macht der Kunde, der Firma Han­schur Druck ein An­gebot zum Ab­schluss eines Ver­trages. Mit Zu­gang der Auf­trags­be­stä­ti­gung per E-Mail durch die Firma Han­schur Druck beim Kunden, kommt ein rechts­ver­bind­li­cher Kauf­ver­trag zu­stande.

IV. Zah­lung
1. Die Be­zah­lung der im In­ternet bei Han­schur Druck be­stellten Ware er­folgt aus­schließ­lich per Vor­kasse, mit or­dent­li­cher Rech­nung und aus­ge­wie­sener, vom Ge­setz­geber vor­ge­ge­bener Mwst.

2. Der Auf­trag­geber kann nur mit einer un­be­strit­tenen oder rechts­kräftig fest­ge­stellten For­de­rung auf­rechnen. Einem Auf­trag­geber, der Voll­kauf­mann im Sinne des HGB ist, stehen Zu­rück­be­hal­tungs- und Auf­rech­nungs­rechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben je­doch er­halten, so­lange und so­weit der Auf­trag­nehmer seinen Ver­pflich­tungen nach Ab­schnitt VI 3. nicht nach­ge­kommen ist.

3. Bei Be­reit­stel­lung au­ßer­ge­wöhn­lich großer Ma­te­rial-, Pa­pier- und Kar­ton­mengen, be­son­derer Ma­te­ria­lien oder Vor­leis­tungen kann hierfür Vor­aus­zah­lung ver­langt werden.

4. Die Rech­nung (Net­to­preis zzgl. Mwst.) ist in­ner­halb von 8 Tagen nach Rech­nungs­datum mit 2 % Skonto oder in­ner­halb 30 Tagen ab Rech­nungs­datum netto Kasse zahlbar. Rech­nungs­be­träge unter 50,- € sind ohne Abzug bar Kasse bei Ab­ho­lung/Lie­fe­rung fällig. Bei Rech­nungs­be­trägen (Kos­ten­vor­an­schlag) über 500,- € werden 50% bei Auf­trags­er­tei­lung fällig. Bei diesen Be­trägen han­delt es sich um Net­to­be­träge (ohne MwSt.). Die Rech­nung wird unter dem Tag der Lie­fe­rung, Teil­lie­fe­rung oder Lie­fer­be­reit­schaft (Hol­schuld, An­nah­me­verzug) aus­ge­stellt.

V. Zah­lungs­verzug
1. Ist die Er­fül­lung des Zah­lungs­an­spru­ches wegen einer nach Ver­trags­schluss ein­ge­tre­tenen oder be­kannt ge­wor­denen Ver­schlech­te­rung der Ver­mö­gens­ver­hält­nisse des Auf­trag­ge­bers ge­fährdet, so kann der Auf­trag­nehmer Vor­aus­zah­lung und so­for­tige Zah­lung aller of­fenen, auch der noch nicht fäl­ligen Rech­nungen ver­langen, noch nicht aus­ge­lie­ferte Ware zu­rück­halten sowie die Wei­ter­ar­beit an noch lau­fenden Auf­trägen ein­stellen. Diese Rechte stehen dem Auf­trag­nehmer auch zu, wenn der Auf­trag­geber trotz seiner ver­zugs­be­grün­deten Mah­nung keine Zah­lung leistet.

2. Bei Zah­lungs­verzug sind Ver­zugs­zinsen in Höhe von 2 % über dem je­wei­ligen Dis­kont­satz der Deut­schen Bun­des­bank zu zahlen. Die Gel­tend­ma­chung wei­teren Ver­zugs­scha­dens wird hier­durch nicht aus­ge­schlossen.

VI. Lie­fe­rung
1. Die Lie­fe­rung er­folgt durch Sen­dung der Ware an die vom Käufer bei der Be­stel­lung an­ge­ge­bene Lie­fer­an­schrift.

2. Den Ver­sand nimmt der Auf­trag­nehmer für den Auf­trag­geber mit der ge­bo­tenen Sorg­falt vor, haftet je­doch nur für Vor­satz und grobe Fahr­läs­sig­keit. Die Ware ist nach den Spe­di­ti­ons­be­din­gungen des Trans­port­füh­rers ver­si­chert.

3. Lie­fer­ter­mine sind nur gültig, wenn sie vom Auf­trag­nehmer aus­drück­lich be­stä­tigt werden. Wird der Ver­trag schrift­lich ab­ge­schlossen, be­darf auch die Be­stä­ti­gung über den Lie­fer­termin der Schrift­form.

4. Gerät der Auf­trag­nehmer mit seinen Leis­tungen in Verzug, so ist ihm zu­nächst eine an­ge­mes­sene Nach­frist zu ge­währen. Nach frucht­losem Ab­lauf der Nach­frist kann der Auf­trag­geber vom Ver­trag zu­rück­treten. § 361 BGB bleibt un­be­rührt. Er­satz des Ver­zugs­scha­dens kann nur bis zur Höhe des Auf­trags­wertes (Ei­gen­leis­tung aus­schließ­lich Vor­leis­tung und Ma­te­rial) ver­langt werden.

5. Be­triebs­stö­rungen - so­wohl im Be­trieb des Auf­trag­neh­mers als auch in dem eines Zu­lie­fe­rers - ins­be­son­dere Streik, Aus­sper­rung, Krieg, Aufruhr sowie alle sons­tigen Fälle hö­herer Ge­walt, be­rech­tigen nicht zur Kün­di­gung des Ver­trags­ver­hält­nisses. Die Grund­sätze über den Weg­fall der Ge­schäfts­grund­lage bleiben un­be­rührt.

6. Die ge­lie­ferte Ware bleibt bis zur voll­stän­digen Be­zah­lung aller zum Rech­nungs­datum be­ste­henden For­de­rungen des Auf­trag­neh­mers gegen den Auf­trag­geber sein Ei­gentum. Zur Wei­ter­ver­äu­ße­rung ist der Auf­trag­geber nur im ord­nungs­ge­mäßen Ge­schäfts­gang be­rech­tigt. Der Auf­trag­geber tritt seine For­de­rungen aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung hier­durch an den Auf­trag­nehmer ab. Der Auf­trag­nehmer nimmt die Ab­tre­tung­hiermit an. Über­steigt der Wert der für den Auf­trag­nehmer be­ste­henden Si­cher­heiten dessen For­de­rung um­mehr als 20 %, so ist der Auf­trag­nehmer auf Ver­langen des Auf­trag­ge­bers oder eines durch die Über­si­che­rung des Auf­trag­neh­mers be­ein­träch­tigten Dritten in­so­weit zur Frei­gabe von Si­che­rungen nach Wahl des Auf­trag­neh­mers ver­pflichtet.

7. Dem Auf­trag­nehmer steht an vom Auf­trag­geber an­ge­lie­ferten Kli­schees, Ma­nu­skripten, Roh­ma­te­ria­lien und sons­tigen Ge­gen­ständen ein Zu­rück­be­hal­tungs­recht gemäß § 369 HGB bis zur voll­stän­digen Er­fül­lung aller fäl­ligen For­de­rungen aus der Ge­schäfts­ver­bin­dung zu.

VII. Be­an­stan­dungen
1. Der Auf­trag­geber hat die Ver­trags­ge­mäß­heit der ge­lie­ferten Ware sowie der zur Kor­rektur über­sandten Vor-und Zwi­schen­er­zeug­nisse in jedem Fall zu prüfen. Der Auf­trag­nehmer ver­langt vom Auf­trag­geber eine Au­to­ren­kor­rektur. Sollte diese auf­grund von Zeit­pro­blemen oder Nich­ter­rei­chen des Auf­trag­ge­bers nicht er­folgen, über­nimmt der Auf­trag­nehmer keine Haf­tung für auf­tre­tende Satz- und Ge­stal­tungs­mängel. Die Ge­fahr et­waiger Fehler geht mit der Druck­frei­gabe auf den Auf­trag­geber über, so­weit es sich nicht um Fehler han­delt, die erst in dem sich die Druck­frei­gabe an­schlie­ßenden Fer­ti­gungs­vor­gang ent­standen sind oder er­kannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sons­tigen Frei­ga­be­er­klä­rungen des Auf­trag­ge­bers zur wei­teren Her­stel­lung.

2. Be­an­stan­dungen sind nur in­ner­halb 48 Stunden nach Emp­fang der Ware zu­lässig. Ver­steckte Mängel, die nach der un­ver­züg­li­chen Un­ter­su­chung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen den Auf­trag­nehmer gel­tend ge­macht werden.

3. Bei be­rech­tigten Be­an­stan­dungen ist der Auf­trag­nehmer nach seiner Wahl unter Aus­schluss an­derer An­sprüche zur Nach­bes­se­rung und/oder Er­satz­lie­fe­rung ver­pflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auf­trag­wertes, es sei denn, eine zu­ge­si­cherte Ei­gen­schaft fehlt oder dem Auf­trag­nehmer oder seinem Er­fül­lungs­ge­hilfen fallen Vor­satz oder grobe Fahr­läs­sig­keit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer be­rech­tigten Be­an­stan­dung der Nach­bes­se­rung oder Er­satz­lie­fe­rung. Im Falle ver­zö­gerter, un­ter­las­sener oder miss­lun­gener Nach­bes­se­rung oder Er­satz­lie­fe­rung kann der Auf­trag­geber Her­ab­set­zung der Ver­gü­tung (Min­de­rung) oder Rück­gän­gig­ma­chung des Ver­trages (Wand­lung) ver­langen. Die Wand­lung ist aus­ge­schlossen, wenn der Mangel den Wert oder die Taug­lich­keit der ge­lie­ferten Ware nur uner­heb­lich min­dert. Die Haf­tung für Man­gel­fol­ge­schäden wird aus­ge­schlossen, es sei denn, dem Auf­trag­nehmer oder seinem Er­fül­lungs­ge­hilfen fallen Vor­satz oder grobe Fahr­läs­sig­keit zur Last. Hat der Auf­trag Lohn­ver­ed­lungs­ar­beiten oder Wei­ter­ver­ar­bei­tung von Drucker­zeug­nissen usw. zum Ge­gen­stand, so haftet der Auf­trag­nehmer nicht für die da­durch ver­ur­sachte Be­ein­träch­ti­gung des zu ver­edelnden oder wei­ter­zu­ver­ar­bei­tenden Er­zeug­nisses, so­fern nicht der Schaden vor­sätz­lich oder grob fahr­lässig ver­ur­sacht wurde.

4. Mängel eines Teils der ge­lie­ferten Ware be­rech­tigen nicht zur Be­an­stan­dung der ge­samten Lie­fe­rung, es sei denn, dass die Teil­lie­fe­rung für den Auf­trag­geber ohne In­ter­esse ist.

5. Bei far­bigen Re­pro­duk­tionen in allen Druck­ver­fahren können ge­ring­fü­gige Ab­wei­chungen vom Ori­ginal nicht be­an­standet werden. Das gleiche gilt für den Ver­gleich zwi­schen Proofs und Auf­la­gen­druck.

6. Für Ab­wei­chungen in der Be­schaf­fen­heit des ein­ge­setzten Ma­te­rials haftet der Auf­trag­nehmer nur bis zur Höhe der ei­genen An­sprüche gegen den je­wei­ligen Zu­lie­fe­ranten. In einem sol­chen Fall ist der Auf­trag­nehmer von seiner Haf­tung be­freit, wenn er seine An­sprüche gegen die Zu­lie­fe­ranten an den Auf­trag­geber ab­tritt. Der Auf­trag­nehmer haftet wie ein Bürge, so­weit An­sprüche gegen den Zu­lie­fe­ranten durch Ver­schulden des Auf­trag­neh­mers nicht be­stehen oder solche An­sprüche nicht durch­setzbar sind.

7. Mehr- oder Min­der­lie­fe­rungen bis zu 10 % der be­stellten Auf­lage können nicht be­an­standet werden. Be­rechnet wird die ge­lie­ferte Menge. Bei Lie­fe­rungen aus Pa­pier­son­der­an­fer­ti­gungen unter 1000 kg er­höht sich der Pro­zent­satz auf 20 %, unter 2000 kg auf 15 %.

VIII. Ver­wahren, Ver­si­che­rung
1. Vor­lagen, Roh­stoffe, Druck­träger und an­dere der Wie­der­ver­wen­dung die­nende Ge­gen­stände sowie Halb- und Fer­tiger­zeug­nisse werden nur nach vor­he­riger Ver­ein­ba­rung und gegen be­son­dere Ver­gü­tung über den Aus­lie­fe­rungs­termin hinaus ver­wahrt. Der Auf­trag­nehmer haftet nur für den Vor­satz und grobe Fahr­läs­sig­keit.

2. Die vor­ste­hend be­zeich­neten Ge­gen­stände werden, so­weit sie vom Auf­trag­geber zur Ver­fü­gung ge­stellt sind, bis zum Aus­lie­fe­rungs­termin pfleg­lich be­han­delt. Für Be­schä­di­gungen haftet der Auf­trag­nehmer nur bei Vor­satz oder grober Fahr­läs­sig­keit.

3. Sollen die vor­ste­hend be­zeich­neten Ge­gen­stände ver­si­chert werden, so hat der Auf­trag­geber die Ver­si­che­rung selbst zu be­sorgen.

IX. Pe­ri­odi­sche Ar­beiten
1. Ver­träge über re­gel­mäßig wie­der­keh­rende Ar­beiten können nur mit einer Frist von min­des­tens 3 Mo­naten zum Schluss eines Mo­nats ge­kün­digt werden.

X. Ur­he­ber­recht
1. Der Auf­trag­geber haftet al­lein, wenn durch die Aus­füh­rung seines Auf­trages Rechte, ins­be­son­dere Ur­he­ber­rechte Dritter, ver­letzt werden. Der Auf­trag­geber stellt den Auf­trag­nehmer von allen An­sprü­chen Dritter wegen einer sol­chen Rechts­ver­let­zung frei.

XI. Im­pressum
1. Der Auf­trag­nehmer kann auf den Ver­trags­er­zeug­nissen mit Zu­stim­mung des Auf­trag­ge­bers in ge­eig­neter Weise auf seine Firma hin­weisen. Der Auf­trag­geber kann die Zu­stim­mung nur ver­wei­gern, wenn er hieran ein über­wie­gendes In­ter­esse hat.

XII. Er­fül­lungsort, Ge­richts­stand, Wirk­sam­keit
1. Er­fül­lungsort und Ge­richts­stand für alle aus dem Ver­trags­ver­hältnis ent­ste­henden An­sprüche und Rechtss­trei­tig­keiten ein­schließ­lich Wechsel- und Ur­kun­den­pro­zesse ist der des Auf­trag­neh­mers, wenn er und der Auf­trag­geber Voll­kauf­leute im Sinne des HGB sind.

2. Durch et­waige Un­wirk­sam­keit einer oder meh­rerer Be­stim­mungen wird die Wirk­sam­keit der üb­rigen Be­stim­mungen nicht be­rührt.